Die -Unternehmensform- der Genossenschaft war in der DDR weit verbreitet. Dabei spielte es in der Praxis keine Rolle, ob man die Mitglieder dieser Genossenschaften nun als Arbeitnehmer oder als Selbstandige definierte, da sich in der Anwendung sozial- und arbeitsrechtlicher Vorschriften der DDR keine wesentlichen Unterschiede ergaben. Die Geltung bundesdeutschen Genossenschafts- und Arbeitsrechts seit der Wiedervereinigung macht jedoch die Differenzierung zwischen Arbeitnehmer und Selbstandigem bedeutsam. Die Einordnung als Arbeitnehmer entscheidet uber das Eingreifen der Schutzvorschriften des Arbeitsrechtes. Dieser Abgrenzung widmet sich die Arbeit am Beispiel der Produktionsgenossenschaften des Handwerks."